Per 2021 wurde die Gesetzgebung für die Quellensteuer angepasst. Ziel der Gesetzesreform war, EU-kompatibler zu werden. Vermutlich wurde das Ziel auch erreicht, denn die „neue“ Quellensteuer ist sicher nicht einfacher, dafür etwas bürokratischer – ah: und Arbeitnehmende zahlen tendenziell etwas mehr Steuern, mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag.
Man darf der Reform zu Gute halten, dass doch die eine oder andere „Ungerechtigkeit“ ausgemerzt wurde.
- Wer im Ausland wohnt, jedoch mindestens 90% seines weltweiten Einkommens in der Schweiz erzielt, gilt als quasi-ansässig (ein neuer Steuerstatus) und hat damit seit 2021 das Recht auf eine ordentliche Steuerveranlagung in der Schweiz.
- Bis 2020 konnten Quellenbesteuerte mit Wohnsitz in der Schweiz und mit mindestens Fr. 120’000 Einkommen die ordentliche Steuerveranlagung beantragen.
Seit 2021 steht diese Möglichkeit allen offen – also auch Personen mit tieferem Einkommen. Dafür entfällt aber das Instrument der Tarifkorrektur. - Die Veranlagung im ordentlichen Verfahren kann jeweils bis zum 31. März – rückwirkend für das Vorjahr – beantragt werden. Der/die Ehepartner/in oder der/die eingetragene Partner/in wird ebenfalls im Rahmen des ordentlichen Verfahrens veranlagt. Ein Zurück zur Quellenbesteuerung gibt es nicht.
- Arbeitnehmende aus Staaten ohne Steuerabkommen mit der Schweiz können bei ihrer Rückkehr in die Heimat die einbezahlten AHV-Beiträge zurückfordern. Diese Rückvergütung erfolgte bis 2020 steuerfrei. Seit 2021 werden die ausbezahlten AHV-Beiträge besteuert. Zur Anwendung gelangt der Tarif D, der Steuersatz beträgt 1%.
Relevant ist das aber nur für die Ausgleichskassen respektive für die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf (ZAS). - Bis und mit 2020 wurden Nebenverdienste über den Tarifcode D (oder O für Grenzgänger/innen aus Deutschland) zu einem durchaus vorteilhaften Satz besteuert.
Seit 2021 werden Nebenverdienste über die ordentlichen Tarife besteuert. Infolge der satzbestimmenden Hochrechnung von Teilzeiteinkommen (Details dazu finden Sie weiter unten) werden Nebenverdienste zum Teil neu massiv höher belastet. - Der Tarifcode O (Nebenverdienste für Grenzgänger/innen aus Deutschland) wurde ersatzlos gestrichen.
- Versicherungstaggelder, welche direkt an Versicherte vergütet werden (explizit: nur die direkt vergüteten), werden mittels den Tarifen G und Q (Q für Grenzgänger/innen aus Deutschland) besteuert.
„Man“ hat es auch fertiggebracht, einige Punkte zu vereinheitlichen:
- Als Basis für die satzbestimmende Hochrechnung bei untermonatigem Ein-/Austritt gilt seit 2021 schweizweit – also wirklich in JEDEM Kanton – 30 Tage.
- Es gilt schweizweit die gleiche Bezugsprovision
- Die Abrechnung erfolgt immer mit dem zuständigen Kanton. Künftig können also keine Sammelabrechnunen mehr über eine einzige kantonale Verwaltung mehr eingereicht werden. Arbeitgebende müssen also künftig im Maximalfall mit 26 Kantonen die Quellensteuer abrechnen.
Berechnungsbeispiel
Wie oben erwähnt, werden einzelne Personengruppen – nämlich Teilzeitangestellte mit mehreren Arbeitsverhältnissen sowie im Tarif D besteuerte Bezüger/innen von Tageshonoraren – seit 2021 eher höher besteuert. Grund: bestimmte Lohnbestandteile werden künftig auf den gesamten Beschäftigungsgrad (oder auf das kumulierte Gesamteinkommen) hochgerechnet, um den Steuersatz zu bestimmen. Ein Zahlenbeispiel verdeutlicht das:
Der/die Arbeitnehmende (notabene QST-pflichtig) ist zu 60% angestellt und erhält dafür monatlich Fr. 3’000 Lohn. Nebenbei arbeitet diese Person noch zu 20% fix als Hauswart. Weiter hat die Person Anspruch auf eine monatliche Kinderzulage von Fr. 200, zusätzlich wird ein Bonus von Fr. 1’000 vergütet.
Früher wurde beim Arbeitgeber der 60%-Stelle das monatliche Einkommen von Fr. 4’200 (Lohn plus Kinderzulagen plus Bonus) für die Satzbestimmung verwendet. Seit 2021 wird das satzbestimmende Einkommen wie folgt errechnet:
- Der Grundlohn von Fr. 3’000 wird auf das Gesamtpensum von 80% hochgerechnet: Fr. 3’000 / 60 x 80 = Fr. 4’000
- Die Kinderzulage von Fr. 200 wird nicht hochgerechnet, da es sich hierbei um einen Fixbetrag handelt – ob jemand 60% oder 100% arbeitet spielt keine Rolle, die Kinderzulage verändert sich deshalb nicht.
- Gleiches gilt auch für den Bonus: die Fr. 1’000 werden ohne Hochrechnung für das satzbestimmende Einkommen berücksichtigt.
- Daraus ergibt sich für unseren Protagonisten ein satzbestimmendes Einkommen von:
Fr. 4’000 + Fr. 200 + Fr. 1’000 = Fr. 5’200
Aus der Tariftabelle wird der diesem Einkommen entsprechende Tarif entnommen, das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 4’200 wird zum Satz von Fr. 5’200 besteuert. - In diesem Beispiel wird die Hochrechnung auf das effektive kumulierte Arbeitspensum von 80% hochgerechnet. Die Hochrechnung kann sich auch auf das Gesamteinkommen beziehen. Das bedingt jedoch, dass der/die Arbeitnehmende seine Einkommen der verschiedenen Arbeitsstellen offenlegt.
Verweigert der/die Angestellte die Auskunft über bestehende Neben- oder Zweitanstellungen, werden Teilzeiteinkommen auf 100% hochgerechnet. - Die Hochrechnung kann auch über 100% erfolgen. Arbeitet ein Vollzeitangestellter samtags noch als Lehrer an einer Berufsschule, muss die Hochrechnung auf ein 120%-Pensum erfolgen.
Das Prinzip der Hochrechnung ist für die meisten Kantone neu. Nur VD, GE und TI kannten dies vor 2021 bereits mehr oder weniger. Dass nicht alle Lohnbestandteile hochgerechnet werden, ist sinnvoll und fair (Beispiel Kinderzulage), macht aber die ganze Angelegenheit nicht einfacher. Nicht immer ist glasklar, ob nun ein Lohnbestandteil bzw. eine Lohnart als periodisch (der Hochrechnung unterliegend) oder als aperiodisch (der Hochrechnung nicht unterliegend) gilt. Zudem wird dem Quellensteueramt – bei Meldung mittels Formular – nur eine Lohnsumme gemeldet. Es ist nicht klar, ob nun das satzbestimmende Einkommen korrekt berechnet wurde oder nicht.
Hochrechnung von Lohnbestandteilen
Die Hochrechnung bei Angestellten mit fixem Pensum erfolgt wie oben ausgeführt. Bei Personal im Stundenlohn wird auf einen Standardwert abgestellt: die betriebsübliche durchschnittliche monatliche Arbeitszeit (BDMA). Diese errechnet sich mittels Multiplikation der üblichen Tagesarbeitszeit mit 21.6667. Bei einer 40-Stunden-Woche also 8 x 21.6667 = 173 Stunden.
Für Angestellte im Stundenlohn, welche nicht monatlich Lohn erhalten (z.B. eine Aushilfe für die Inventarisierung) erfolgt die Hochrechnung basierend auf 180 Stunden pro Monat. Dabei handelt es sich um einen schweizweit (das verdient ein „Halleluja“) einheitlichen Wert.
Informationspflicht der Arbeitnehmenden
Damit Arbeitgebende den QST-Satz korrekt bestimmen können, müssen diese verschiedene Informationen bei den Arbeitnehmenden „abholen“. Arbeitnehmende sind entsprechend verpflichtet, die Informationen zu liefern und allfällige relevante Änderungen (Zivilstand, Anzahl Kinder, Nebenverdienste usw.) zu melden:
- Auskunft über sämtliche Arbeitsverhältnisse, inklusive Angabe des Pensums.
Die Angabe des effektiv erzielten Einkommens ist freiwillig. - Auskunft über allfällige bezogene Versicherungsleistungen, mit Angabe des erhaltenen Betrages (Taggelder und Rrenten).
- In den Kantonen GE, VD und TI sind Angaben zum/zur Partner/in zwingend (Name, Geburtsdatum, Tätigkeit)
- In den übrigen Kantonen ist zumindest die Bekanntgabe des Zivilstandes notwendig.
Fazit
Seit 2021 darf die Quellensteuer für Arbeitnehmende durchaus als „fairer“ bezeichnet werden, auch wenn das mit sich bringt, dass Einzelne etwas stärker belastet werden. Aufgrund der Steuerprogression hält sich die Mehrbelastung für Geringverdiener allerdings in Grenzen.
Arbeitgebende sind administrativ stärker belastet und Ihnen wurde mit der neuen Gesetzgebung gleich noch die Quasi-Steuerhoheit zugesprochen: die Bestimmung des korrekten Tarifes obliegt neu explizit den Arbeitgebenden. Das bringt mit sich, dass diese den Arbeitnehmenden teilweise delikate, private Fragen stellen müssen, um genug Informationen zu haben.
Weiter ist die Zuordnung von einzelnen Lohnbestandteilen zu den Abrechnungskategorien „perodisch“ und „aperiodisch“ nicht sakrosankt geregelt bzw. es besteht Interpretations- und Diskussionsbedarf.
Und last but not least müssen neu alle kantonalen Steuerverwaltungen einzeln mit den Abrechnungen beliefert werden.